Wiederkehrende Streitfrage: Müssen auch Rentner die Energiepreispauschale versteuern?
24.07.2026
Zur Abmilderung der gestiegenen Energiekosten wurde im Jahr 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € eingeführt. Sie wurde unter anderem an Arbeitnehmer über den Arbeitgeber sowie an Rentner über die gesetzliche Rentenversicherung ausgezahlt. Die EPP war jedoch nicht generell steuerfrei. Ob ihre Besteuerung rechtmäßig ist, musste das Sächsische Finanzgericht Sachsen (FG) im Streitfall entscheiden.
Der Kläger bezog im Jahr 2022 Einkünfte aus einer durch die Deutsche Rentenversicherung Bund ausgezahlten Leibrente. Neben den laufenden Rentenzahlungen erhielt er auch die EPP. Im Einkommensteuerbescheid rechnete das Finanzamt diese den zu versteuernden Einkünften zu. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass die EPP keiner Einkunftsart zuzuordnen sei und daher nicht der Einkommensteuer unterliege. Vielmehr handele es sich um eine freiwillige Leistung.
Nach Ansicht des FG war die Besteuerung der EPP rechtmäßig. Der Kläger hatte aufgrund der gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf die einmalige Zahlung. Zwar war ausdrücklich vorgesehen, dass die EPP bei bestimmten einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Daraus folge jedoch nicht, dass sie auch einkommensteuerfrei sei. Das Gericht hielt die gesetzliche Regelung zudem für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber sei befugt gewesen, die EPP den steuerpflichtigen Einnahmen zuzuordnen und habe hierfür auch über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz verfügt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liege ebenfalls nicht vor. Insbesondere sei es zulässig, dass die EPP bei Rentnern steuerpflichtig, bei Studenten hingegen steuerfrei ausgestaltet worden sei. Der Gesetzgeber habe insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum, den er nicht überschritten habe.
Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Beim Bundesfinanzhof ist zudem auch ein weiteres Verfahren zur Besteuerung der EPP bei Arbeitnehmern anhängig.
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