Finanzverwaltung widerspricht: Nutzungswert einer Altenteilswohnung darf nicht als Versorgungsleistung abgezogen werden
16.08.2026
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Versorgungsleistungen übergeben und dem Altenteiler im Gegenzug eine Wohnung überlassen, stellt sich die Frage, ob der Betriebsübernehmer den Mietwert dieser Altenteilswohnung als dauernde Last (Sonderausgaben) absetzen kann. Das Finanzgericht Nürnberg (FG) hatte diese Frage im Jahr 2025 bejaht und erklärt, dass der Übernehmer durch das vorbehaltene Wohnrecht wirtschaftlich belastet sei. Das Revisionsverfahren ist allerdings noch beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) hat nun erklärt, dass die finanzgerichtliche Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspreche. Die Finanzämter (FA) wurden angewiesen, den Sonderausgabenabzug für einen Nutzungswert von Altenteilswohnungen weiterhin zu versagen. Anhängige Einspruchsverfahren müssen dort wegen des anhängigen BFH-Verfahrens gleichwohl zunächst ruhend gestellt werden, eine Aussetzung der Vollziehung sollen die FA allerdings nicht gewähren. Nach dem Verwaltungsstandpunkt kann ein Nutzungswert für eine überlassene Wohnung nicht abgezogen werden, da das übertragene Vermögen bereits im Zeitpunkt der Übertragung mit dem Wohnrecht belastet war. Es handelt sich demnach nicht um eine Gegenleistung des Übernehmers.
Für den steuerlichen Abzug von lebenslangen und wiederkehrenden Versorgungsleistungen formuliert das LfSt folgende Grundsätze:
- Als Sonderausgaben abziehbar sind lebenslange, wiederkehrende Leistungen in Zusammenhang mit der Übertragung einer begünstigten Vermögenseinheit (z.B. eines Betriebs oder Teilbetriebs).
- Solche Versorgungsleistungen von dem Übernehmer an den Übergeber des begünstigten Vermögens können sowohl in Barleistungen (z.B. fester monatlicher Geldbetrag) als auch in Sachleistungen bestehen.
- Behält sich der Übergeber im Rahmen der Übertragung ein Nutzungsrecht an einer Wohnung zurück, sind nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen, die aufgrund einer klaren und eindeutigen Bestimmung im Übertragungsvertrag vom Übernehmer getragen wurden, anzusetzen. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung und Wasser.
- Auch Instandhaltungskosten, die der Übernehmer aufgrund seiner bürgerlich-rechtlich wirksamen Verpflichtung zur Instandhaltung zu tragen hat, können als Sonderausgabe abgezogen werden, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übertragung dienen.
- Nicht abziehbar sind dagegen Absetzungen für Abnutzung, Schuldzinsen sowie sonstige Lasten des Grundstücks, die vom Übernehmer als Eigentümer geschuldet werden.
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