Aktuelle News aus Steuern und Wirtschaft
Grundstücksverwaltung: Keine erweiterte Kürzung wegen Betriebsvorrichtungen
Verwalten und vermieten Sie ein Grundstück, erzielen Sie als Privatperson grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
13.08.2026
Eventveranstalter: Wann das Buchen von Hotelzimmern gewerbesteuerlich (nicht) hinzuzurechnen ist
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und/oder um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt.
10.08.2026
Betriebsaufspaltung: Gewerbliche Tätigkeit schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
Bei einer Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen in ein vermögensverwaltendes Besitzunternehmen (meist Einzelunternehmen oder GbR) und eine operative Betriebsgesellschaft (meist GmbH) aufgeteilt.
07.06.2026
Gewerbesteuerermittlung: Wann Miet- und Pachtzinsen nicht hinzugerechnet werden
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der erzielte Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert.
21.05.2026
Vermögensverwaltende Gesellschaft: Wann muss ein Unternehmen Gewerbesteuer zahlen?
Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer.
19.05.2026
Grundstücksunternehmen: Erweiterte Kürzung könnte am stillen Gesellschafter scheitern
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Eine dieser Kürzungen betrifft Grundstücke. Nutzt und verwaltet eine Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz, kann eine Kürzung um den darauf entfallenden Gewerbeertrag erfolgen. Im Streitfall war ein stiller Gesellschafter sowohl an einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft als auch an deren Mieterin beteiligt. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob diese Beteiligung der erweiterten Kürzung entgegensteht.
10.05.2026
Grundbesitzende Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung für einen Treuhänder
Für vermögensverwaltende Gesellschaften ist die sogenannte erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung ein geläufiger Begriff. Sie soll gewerbesteuerpflichtige Unternehmen, die nur eigenen Grundbesitz vermieten, mit privaten Vermietern gleichstellen, da die Vermietung im Privatbereich nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer sind allerdings sehr eng gefasst. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall gegeben waren.
06.03.2026
Dividende: Keine Gewerbesteuerfreiheit von Gewinnausschüttungen privilegierter Einrichtungen
Wenn Sie gewerblich tätig sind, unterliegen Sie grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Das Gewerbesteuergesetz sieht jedoch für bestimmte Einrichtungen Steuerbefreiungen vor, obwohl diese dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig wären. Dabei wird zwischen persönlichen Befreiungen, die sämtliche Einkünfte erfassen, und sachlichen Befreiungen, die nur bestimmte Einkünfte betreffen, unterschieden. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) war zu klären, ob die Steuerbefreiung auch für eine bezogene Dividende galt.
28.02.2026
Grundstücksunternehmen vermietet Kaufhaus: Mitvermietung eines Lastenaufzugs bringt erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht zu Fall
Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen; d.h., sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer in vollem Umfang vermieden wird.
24.02.2026
Grundstücksunternehmen: Halten von Oldtimern schließt erweiterte Gewerbesteuerkürzung aus
Hält ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.
18.01.2026
Unterbringung von Ukraine-Flüchtlingen: Vermietung von möbliertem Wohnraum gefährdet nicht die erweiterte Gewerbesteuerkürzung
Wenn ein Gewerbebetrieb Immobilien in seinem Betriebsvermögen hält, kann er seine als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer von seinem für die Gewerbesteuer relevanten Gewerbeertrag abziehen. Reine Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können alternativ eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung vornehmen, d.h. sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird.
16.01.2026
Keine berufsbildende Einrichtung: Selbständig unterrichtender Lehrer ist nicht von der Gewerbesteuer befreit
Private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass sie entweder als Ersatzschulen anerkannt sind oder auf einen Beruf bzw. eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
15.12.2025