Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen: Anrechnung auf freiwillige Urlaubs- und Bonuszahlungen zulässig
20.07.2026
Während der Pandemie durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung von bis zu 1.500 € zuwenden. Die Steuerfreiheit galt aber nur für Geldleistungen und Sachbezüge, die aufgrund der Corona-Krise geleistet und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurden; eine Gehaltsumwandlung war also nicht erlaubt.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf freiwillige Arbeitgeberleistungen steuerfrei ausgezahlt werden. Geklagt hatte ein Lebensmittelhändler, der seinen Mitarbeitern bereits vor der Corona-Pandemie alljährlich freiwillig Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus gezahlt hatte. Im Jahr 2020 kürzte er schließlich das Urlaubsgeld und die Bonuszahlung um die Hälfte und glich die Kürzung durch Corona-Sonderzahlungen aus. Im Ergebnis bekamen die Arbeitnehmer höhere Nettobeträge als in den Vorjahren ausgezahlt.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Arbeitgeber die Corona-Sonderzahlungen nicht steuerfrei hatte belassen dürfen, da nicht ersichtlich sei, dass die Sonderzahlung für die besondere Arbeitssituation in der Corona-Zeit erfolgt war. Der Arbeitgeber habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgelds sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen. Die als Corona-Sonderzahlung ausgewiesenen Zahlungen seien daher steuerpflichtig.
Der BFH lehnte eine Nachversteuerung der Sonderzahlungen nun jedoch ab. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach Gerichtsmeinung lediglich, dass die Zahlungen vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurden. Dies war vorliegend der Fall. Eine konkrete (individuelle) Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise war hingegen nicht erforderlich.
Die Corona-Sonderzahlung war auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden, denn freiwillige Arbeitgeberleistungen wie Urlaubsgeld und Bonuszahlungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Deshalb ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber eine freiwillige Zusatzleistung wie die Corona-Sonderzahlung auf eine andere freiwillige Zusatzleistung anrechnet bzw. Letztere durch Umwandlung einer anderen Zweckbestimmung zuführt.
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