Erziehung von Kindern und Jugendlichen: Präventions- und Persönlichkeitstrainer erbringt Leistungen umsatzsteuerfrei
05.11.2025
Kann ein Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung seiner Leistungen nicht aus dem nationalen Umsatzsteuerrecht herleiten, dann sollte er von seinem steuerlichen Berater prüfen lassen, ob sich die Befreiung möglicherweise unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt (Anwendungsvorrang). Dass dieser Weg erfolgreich sein kann, zeigt der Fall eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers, der die Umsätze aus seinen Konfliktpräventionskursen an Schulen für das Jahr 2010 umsatzsteuerfrei gestellt haben wollte.
Das deutsche Umsatzsteuerrecht hatte keine Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen, weswegen der Trainer im Besprechungsfall direkt auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verwies. Konkret berief er sich auf eine Regelung des Unionsrechts, nach der die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen steuerfrei zu stellen sind.
Der BFH erkannte ihm die Steuerfreiheit zu und erklärte, dass die Präventionskurse von der unionsrechtlichen Steuerbefreiung erfasst gewesen seien, da es sich um eng mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen verbundene Dienstleistungen gehandelt habe. Maßgeblich war für das Gericht, dass sie der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder dienten und zur Willens- und Charakterbildung beitrugen. Die Kurse entsprachen damit dem Begriff der Erziehung als Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Werten.
Hinweis: Ferner war der Trainer nach EU-Recht als Einrichtung mit einer (den Erziehungseinrichtungen des öffentlichen Rechts) vergleichbaren Zielsetzung anzuerkennen, da die Gesamtheit seiner unternehmerischen Zielsetzung auf die Erziehung von Kindern ausgerichtet gewesen war.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Umsatzsteuer”
Neues Muster für den § 13b Nachweis: Reverse Charge bei Bau- und Reinigungsleistungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 10.04.2026 das Muster der Bescheinigung „USt 1 TG - Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen“ neu bekanntgegeben.
14.08.2026
Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Neuer Paragraph hat die Haftungsrelevanz erhöht
Mit Schreiben vom 30.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) wichtige Klarstellungen zur Haftung nach § 13c Umsatzsteuergesetz (UStG) bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) vorgenommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.
13.08.2026
Erstattungen und Nachzahlungen: Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht
Um Liquiditätsvorteile auszugleichen, die aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Entstehung einer Steuer und ihrer Festsetzung resultieren, müssen Steuererstattungen und -nachzahlungen verzinst werden.
13.08.2026